Kantone und Bugergemeinden stören brütende Vögel – ohne Strafe
Wer sein Haus während der Brutzeit saniert, muss strenge gesetzliche Regeln einhalten . Die Vögel dürfen unter keinen Umständen gestört werden, weshalb man am besten in den Wintermonaten sanieren soll, so die Empfehlung des Bundesamtes für Umwelt BAFU. Weil Vögel in ihren Nestbau sehr viel Zeit und Arbeit investieren, müssten diese bei der Sanierung erhalten bleiben. Das Gleiche gilt für Unterschlupfe der Fledermäuse. Ist eine Entfernung unumgänglich, muss beim Kanton eine Sonderbewilligung eingeholt und ein entsprechender Ersatz geschaffen werden. Wer sich nicht an diese Vorschriften hält wird mit einer hohen Geldbusse oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, so das BAFU in seiner Broschüre.
Auch im Wald dürfen Vögel während der Brutzeit nicht gestört werden. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Abschnitt 17b Vergehen, steht: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört“.

Dennoch holzen der Kanton Bern und die Burgergemeinden auch während der Brut- und Setzzeit massiv die Wälder ab – und dies sogar in geschützten Gebieten, wie eben erst im Suldtal. Für Calvin Berlin, Leiter des Staatsforstbetriebs Bern, scheint es keinen günstigeren Zeitpunkt für den Eingriff zu geben (SRF Regionaljournal). Und auch die Vogelwarte Sempach, der gemäss Livio Rey (Sendung Espresso, SRF 1) der Schutz der Vögel gerade während der Brutzeit besonders am Herzen liegt, interveniert bei solchen Vergehen nicht.
Mai 2025